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Risikopatienten - Unterschied zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege


Wenn Kunden mich zum ersten Mal anrufen um einen Termin zu vereinbaren, stellt sich für mich immer die Frage, darf ich diese Person behandeln. Da ich keine podologische Ausbildung habe, ist es mir nicht erlaubt, Risikopatienten zu behandeln. Warum das so ist und wer zu dieser Gruppe gehört, möchte ich Ihnen hier erklären. 

An dieser Stelle noch ein kleiner Hinweis. Sollten Sie den unteren Infotext lesen, werden sie erfahren, dass es jedem (mit oder ohne Ausbildung) gestattet ist, kosmetische Fußpflege (Pediküre) anzubieten und durchzuführen. Die Meinung dazu überlasse ich hier mal jedem selbst. Informationen zu meiner Ausbildung finden Sie auf der Seite "Über mich".


Zuerst eine ganz kurze Zusammenfassung

Laut Podologengesetz (PodG) ist es Fußpflegern/-innen ohne podologische Ausbildung nicht gestattet, Risikopatienten zu behandeln. Zu dieser Gruppe gehören Diabetiker, Rheumatiker und Bluter.

Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.

Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.

Grundsätzlich ist die Grenze dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneraugen oder Hornhaut (jedoch nicht bei Risikopatienten).


Wer sich ausführlicher über dieses Thema informieren möchte...

Nachfolgend habe ich einen Informationstext zum Podologengesetz der Regierungspräsidien Baden-Württemberg (Stand: Mai 2015) übernommen.


Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom 04. Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 02. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt. 

Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen. 

Eine Podologin bzw. ein Podologe ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. 


Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. 

Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.


Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege

Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur diejenige oder derjenige medizinische Fußpflegerin bzw. medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch die Podologin bzw. der Podologe nur aufgrund ärztlicher Verordnung „als verlängerter Arm der Ärztin oder des Arztes“ tätig werden (siehe unten). Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich.

Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden. Aus der Begründung zum Entwurf des Podologengesetzes ( Bundestagsdrucksache 14/5593) geht hervor, dass Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ bzw. „medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger“ verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten dürfen. 

Konkret: Grundsätzlich ist hier unbedingt zu beachten, die Grenze für eine Tätigkeit ist immer dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen.

Wer Heilkunde ausüben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. (Ausnahme - wie unter Punkt 1a. ausgeführt: das Tätigwerden auf Grund ärztlicher Verordnung im Rahmen der Berufsausübung eines Gesundheitsfachberufes wie z. B. der Podologin oder des Podologen)

Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil die Behandelnden nicht über das medizinische Fachwissen verfügen, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten). Die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln ist jedoch keine bagatellartige Heilmaßnahme.

Zur Beachtung: die Fuß-Reflexzonen-Massage wird als Ausübung der Heilkunde gesehen, da dieser Methode ein umfassender (diagnostischer und therapeutischer) Behandlungsanspruch aufgrund einer behaupteten Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen angeblich zugeordneten Organen oder Körperteilen zugrunde liegt (OVG Koblenz vom 08.11.1988).


Fußpflegerische Behandlung von Diabetikern 

Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin“ besitzen, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen. Podologen/Podologinnen werden in diesem Bereich grundsätzlich auf Grund ärztlicher Verordnung tätig. Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen/Podologinnen ein Ziel der Gesetzgebung war. Es wird dazu ausgeführt, dass so z.B. durch podologische Maßnahmen, flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikerinnen und Diabetikern um mehr als 50% reduziert werden könne.


Delegation ärztlich vorbehaltener Tätigkeit

Das Bundesgesundheitsministerium führt in einem Schreiben vom Mai 2003 folgendes aus:

„Während folglich das Podologengesetz an der grundsätzlichen heilkunderechtlichen Einschätzung von Fußpflege durch Nicht-Podologen keine Veränderungen herbeigeführt hat, wirkt es sich andererseits auf Podologen aus, indem es ihre Kompetenzen im Hinblick auf die Befugnis zur Durchführung heilkundlicher Verrichtungen ausweitet bzw. eine ärztliche Delegation erleichtert. Wie die Angehörigen anderer medizinischer Fachberufe dürfen auch Podologen auf Veranlassung des Arztes die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung sind und die möglicherweise mangels berufsrechtlicher Regelung zuvor nicht delegiert werden durften.“

Podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung ohne Heilpraktikererlaubnis sind nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Aufgrund ärztlicher Verordnung sind andere Personen nur dann berechtigt, podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung durchzuführen, wenn sie die für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis „Podologin“ oder „Podologe“ erbracht. In der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben, haben lediglich die Möglichkeit, sonstige nicht rezeptpflichtige fußpflegerische Maßnahmen und kosmetische Fußpflege auszuüben.

Wer also podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung ausübt, ohne Podologin/Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.


Werbung mit dem Begriff „Medizinische Fußpflege“

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. September 2013 entschieden, dass es Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ haben, gestattet ist, mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ zu werben. § 1 Absatz 1 PodG schützt nur das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“, nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege umfasst zum Beispiel auch die gemäß Anlage 1 Nummer 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) genannten fußpflegerischen Maßnahmen. Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ haben, können mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ für sich werben und fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen erbringen. Insbesondere darf es sich nicht um Ausübung von Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz handeln (siehe oben).

Wendet sich eine Kundin oder ein Kunde an eine Person, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ hat, um medizinische Fußpflege bei sich durchführen zu lassen, so hat diese die Kundin oder den Kunden darüber aufzuklären, welche Maßnahmen sie durchführen darf und welche nicht. Dies führt dazu, dass eine Person, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ hat, Kundinnen und Kunden abweisen muss, die eine rezeptpflichtige Behandlung benötigen.